MIETBEDINGUNGEN
VIVID VERANSTALTUNGSTECHNIK

Nachfolgende Mietbedingungen vom 11.3.2015 erkennt der Mieter mit Abschluss des Mietvertrages ausdrücklich an.

§ 1 Miete

Die Miete für die Gebrauchsüberlassung von Geräten, Zubehör und sonstigem Equipment (im folgenden „Mietsache“) bestimmt sich nach der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der ViViD Veranstaltungstechnik / Andreas Heckl (im folgenden „Vermieter“). Von der jeweils gültigen Preisliste abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso ist die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses nur schriftlich möglich. Soweit nach der Preisliste Gerätesätze mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, hat der Mieter auch dann den gesamten Betrag zu entrichten, wenn einzelne Zubehörteile auf seinen Wunsch hin nicht mitgeliefert werden. Die in der Preisliste angegebenen Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 2 Mietzeit

Die Mietzeit bestimmt sich grundsätzlich nach dem vertraglich vereinbarten Zeitraum der Gebrauchsüberlassung. Die Mietzeit beginnt spätestens mit der Versendung oder Auslieferung der Mietsache(n) vom Lager des Vermieters. Die Mietzeit endet mit der vollständigen Wiederanlieferung der Mietsache(n), frühestens jedoch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums der Gebrauchsüberlassung. Die Transportzeit zählt zur Mietzeit. Verzögerungen bei der Auslieferung, die nicht aus der Risikosphäre des Vermieters herrühren, gehen zu Lasten des Mieters, insbesondere ändern sie nichts an der kostenpflichtigen Mietzeit. Die Miete ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Mietsache(n) tatsächlich genutzt wurde(n).

§ 3 Transport

Der Transport der Mietsache(n) erfolgt auf Rechnung und Risiko des Mieters, unabhängig davon wer den Transport durchführt. Die Kosten der Transportverpackung der Mietsache(n) sind vom Mieter zu tragen. Die Berechnung erfolgt zum Selbstkostenpreis des Vermieters. Bei Versendung der Mietsache(n) ist der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens verpflichtet. Diesbezüglich Kosten und Risiken trägt der Mieter.

§ 4 Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz

Die Geräte bleiben zu jedem Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung Eigentum des Vermieters. Jegliche Gebrauchsüberlassung durch den Mieter an Dritte ist untersagt, soweit der Vermieter zuvor nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Zuwiderhandlungen durch den Mieter berechtigen den Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und Rücknahme der Mietsache(n). Der Mieter hat den Vermieter von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich und vollständig in Kenntnis zu setzen. Etwaige in diesem Zusammenhang entstehende Schäden (z. B. Prozessführungskosten des Vermieters, entgangene Mieteinnahmen) sind vom Mieter zu ersetzen.

§ 5 Haftung

Der Mieter hat die gemieteten Geräten bei Empfangnahme gewissenhaft auf Vollständigkeit und Funktionstauglichkeit und sonstigen Mängel zu untersuchen. Der Zustand der Geräte ist protokollarisch festzuhalten. Sollten sich nachträglich versteckte Mängel zeigen, so hat der Mieter den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei Verletzung dieser Pflicht gehen etwaige Störungen oder Ausfälle der Mietsache zu Lasten des Mieters und entbinden ihn insbesondere nicht von der vollständigen Mietzahlung. Ist der Mieter Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, so haftet er während der Mietzeit für Versatz und Fahrlässigkeit. Ist der Mieter Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so haftet er während der Mietzeit für Zufall, soweit sich ein Risiko verwirklicht hat, dass aus einer Sphäre herrührt. Soweit der Mieter nach Absatz 3 für den Schaden dem Grunde nach haftet, hat er dem Vermieter Ersatz nach §6 Absatz 2 dieser AGB zu leisten. Daneben hat der Mieter auch Nutzungsentschädigung zu leisten. Zeitlich umfasst dieser die Dauer der Reparatur, bzw. bei Ersatzanschaffung bis zu vier Wochen. Die Höhe dieser Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach der Höhe der Miete. Sofern der Vermieter nachweisen kann, dass er die nunmehr beschädigte /zerstörte Mietsache hätte anderweitig vermieten können, hat der Mieter für den vollen Zeitraum nach Satz 3 Ersatz zu leisten, ansonsten für zwei Drittel der Ausfallzeit. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Nach Rückgabe der Mietsache behält sich der Vermieter ausdrücklich die eingehende Prüfung der Geräte vor. Beanstandungen hat der Vermieter dem Mieter innerhalb von 3 Monaten mitzuteilen. Der Vermieter haftet für Schäden des Mieters wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur, soweit sie auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters beruhen. Für übrige Schäden haftet der Vermieter nur, soweit sie auf Vorsatz oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters beruhen. Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen, insbesondere haftet er nicht leicht fahrlässig verursachte mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen:

§ 6 Versicherung der Mietsache(n) und Ersatzanschaffung

Der Mieter hat die Mietsache(n) zu versichern. Soweit der Mieter seiner Pflicht nach Absatz I nicht nachkommt, hat er dem Vermieter bei Beschädigung der Mietsache(n) die Kosten der Reparatur zu ersetzen. Im Falle der Zerstörung, der ein wirtschaftlicher Totalschaden gleichgestellt ist, oder des Verlustes der Mietsache(n) hat der Mieter die Kosten der Anschaffung eines vergleichbaren Ersatzgerätes zu ersetzen. Ist kein gleichwertiges Ersatzgerät in angemessener Zeit aufzufinden, hat der Mieter die Kosten einer Neuanschaffung zu tragen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich der Vermieter ausdrücklich vor.

§ 7 Rücktritt & Kündigung

Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100 % der geschuldeten Leistung ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Subunternehmen. Alle Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem die schriftliche Rücktrittserklärung vom Mietvertrag zwischen den Parteien beim Vermieter eingegangen ist. Der Mieter hat danach bei Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 8 Wochen vor Mietbeginn 30% des Auftragsvolumens
bis 4 Wochen vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens 
bis 2 Wochen vor Mietbeginn 60% des Auftragsvolumens 
bis 1 Woche vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens 
bis 3 Tage vor Mietbeginn 90% des Auftragsvolumens 
ab 3 Tage vor Mietbeginn 100% des Auftragsvolumens
Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadenersatz in Höhe von 75 % des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten. Kündigt der Vermieter den Mietvertrag nach § 4 Absatz 1 Satz 3 dieser AGB, so bleibt dies ohne Einfluss auf der gemäß § 2 vom Mieter zu entrichtende Miete.

§ 8 Widerrufsrecht

Kommt der Mietvertrag unter ausschließlicher Verwendung vom Fernkommunikationsmitteln (§312b BGB) zustande und ist der Mieter Verbraucher (§13 BGB), so ist der Mieter berechtigt den Vertag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen in Textform (z. B. Brief, Fax) zu widerrufen. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss. Der Widerspruch ist zu richten an ViViD Veranstaltungstechnik / Andreas Heckl, Wiesenweg 4c, 85716 Unterschleißheim. Für die Einhaltung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an den Vermieter. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig mit erhalt der Mietsache(n), wenn der Mieter die Mietsache(n) mit seiner ausdrücklichen Zustimmung oder auf seine Veranlassung hin vor Ende der Widerrufsfrist erhält. Die Absätze I bis III sind auch auf solche Verträge mit Verbrauchern (§13 BGB) anzuwenden, die in deren Privatwohnungen oder Geschäftsräumen geschlossen wurden.

§ 9 Zahlungsbedingungen

Bei längeren Mietzeiten (i. d. R. über zwei Wochen) ist der Vermieter berechtigt Abschlagszahlung zu fordern. Die Miete wird mit Lieferung der Mietsache(n) fällig. Der Mieter gerät in Verzug, wenn er den fälligen Betrag nicht innerhalb von einer Woche nach Fälligkeit an den Vermieter zahlt. Maßgeblich ist der Bargeldzugang beim Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen, bei Buchgeld die Gutschrift auf dem Konnte des Vermieters. Während des Verzugs sind offene Rechnungsbeträge mit 12 % per annum zu verzinsen. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziel um mehr als 20 Tage (2. Mahnstufe) behält sich der Vermieter vor, gewährte Rabatte ganz oder teilweise zu streichen.

§ 10 Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz der ViViD Veranstaltungstechnik / Andreas Heckl. Auf den Vertag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ist der Mieter Kaufmann, so sind Rechtsstreitigkeiten in erster Instanz vor einem Gericht in München auszutragen. Selbiges gilt, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, oder der Mieter keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Geltungsbereich deutschen Rechts hat, bzw. nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich deutschen Rechts verlegt, oder dir Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 11 Sonstiges

Lieferung und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den Geschäftsbedingungen des Vermieters. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen fort. Jegliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ebenso ist die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses nur schriftlich möglich.